80 Abs. 1 Satz 2 StPO) und gilt als Zwischenentscheid (vgl. auch BGer 6B_766/2022 vom 14. September 2022 E. 1.1). Der Entscheid darüber, ob die Kammer bereits im Vorfeld zur Hauptverhandlung über einen Rückweisungsantrag beschliessen soll oder nicht, obliegt der Verfahrensleitung.