Zuständig ist somit die Kammer. Ergibt sich bereits aufgrund der Berufungserklärung, dass das Verfahren offensichtlich zurückzuweisen ist, kann eine Rückweisung bereits vor der Ansetzung der mündlichen Berufungsverhandlung angeordnet werden, wobei den Parteien zumindest schriftlich das rechtliche Gehör gemäss Art. 3 Abs. 2 lit. c StPO zu gewähren ist (ZIMMER- LIN, a.a.O., N 9 zu Art. 409). Diesfalls ergeht der Entscheid in Form eines Beschlusses (Art. 80 Abs. 1 Satz 2 StPO) und gilt als Zwischenentscheid (vgl. auch BGer 6B_766/2022 vom 14. September 2022 E. 1.1).