Namentlich die nicht gehörige Verteidigung fällt als solch wesentlicher Mangel in Betracht (BGE 143 IV 408 E. 6.1). Eine solche ist gegeben bei formell fehlender oder materiell völlig ungenügender Verteidigung in den Fällen notwendiger Verteidigung oder bei gänzlichem Ausbleiben des notwendigen Verteidigers trotz persönlicher Erscheinungspflicht (SK StPO-ZIMMERLIN, 3. Aufl. 2020, N 6 zu Art. 409). Der Rückweisungsentscheid fällt in die alleinige Kompetenz des Berufungsgerichts (Art. 409 Abs. 1 StPO). Zuständig ist somit die Kammer.