10 und kommt nur bei derart schwerwiegenden, nicht heilbaren Mängeln des erstinstanzlichen Verfahrens in Betracht, in denen die Rückweisung zur Wahrung der Parteirechte, in erster Linie zur Vermeidung eines Instanzenverlusts, unumgänglich ist (BGer 6B_32/2017 vom 29. September 2017 E. 6.1). Namentlich die nicht gehörige Verteidigung fällt als solch wesentlicher Mangel in Betracht (BGE 143 IV 408 E. 6.1).