Das provozierende Verhalten des Beschuldigten an der Hauptverhandlung sei klarerweise als Trotzreaktion zu werten und stelle keinen objektiven Grund für einen Verteidigerwechsel dar. Würde man solchen Anträgen nachkommen, würde man Tür und Tor für entsprechende Verzögerungstaktiken öffnen. Eine wirksame Verteidigung sei jederzeit gewährleistet gewesen (pag. 2039). Weist das erstinstanzliche Verfahren wesentliche Mängel auf, die im Berufungsverfahren nicht geheilt werden können, so hebt das Berufungsgericht das angefochtene Urteil auf und weist die Sache zur Durchführung einer neuen Hauptverhandlung und zur Fällung eines neuen Urteils an das erstinstanzliche Gericht zurück (Art.