Sowohl die Anträge als auch das Plädoyer des damaligen amtlichen Verteidigers seien gestützt auf dieses Aussageverhalten erfolgt. Der Wechselwunsch des Beschuldigten stehe unter Verweis auf das Schreiben des Beschuldigten selber (pag. 1210) offensichtlich im Zusammenhang mit der Untersuchungshaft, deren Verlängerung damals angestanden sei. Er habe Rechtsanwalt E.________ offensichtlich für seinen erfolglosen Kampf um Haftentlassung verantwortlich machen wollen. Das provozierende Verhalten des Beschuldigten an der Hauptverhandlung sei klarerweise als Trotzreaktion zu werten und stelle keinen objektiven Grund für einen Verteidigerwechsel dar.