Rechtsanwalt E.________ habe sich trotz Provokationen durch den Beschuldigten an der Hauptverhandlung absolut professionell verhalten und habe sein Mandat bis zuletzt im Sinne des Beschuldigten weitergeführt (pag. 2020). Die Privatklägerin sodann liess durch ihren Rechtsvertreter mit Eingabe vom 1. November 2022 die Abweisung des Rückweisungsantrags stellen und begründete im Wesentlichen und zusammengefasst, der Beschuldigte habe von Anfang an sämtliche Vorwürfe bestritten. Sowohl die Anträge als auch das Plädoyer des damaligen amtlichen Verteidigers seien gestützt auf dieses Aussageverhalten erfolgt.