Zudem seien der Leistungsabrechnung von Rechtsanwalt E.________ genügend Besuche des Beschuldigten zu entnehmen, was auf Instruktion schliessen lasse. Alleine das provozierende und inakzeptable Verhalten des Beschuldigten könne keinen Wechsel des amtlichen Verteidigers herbeiführen. Dass es aber auf Grund dieses Benehmens für den amtlichen Verteidiger keinen Sinn mehr gemacht habe, das Mandat nach dem erstinstanzlichen Urteil weiterzuführen, könne nicht so verstanden werden, dass bereits an der Hauptverhandlung eine ungenügende Verteidigung bestanden habe. Rechtsanwalt E.__