Der Beschuldigte habe sich insbesondere am 25. Oktober 2021 erfolglos gegen einen ablehnenden Entscheid gewehrt. Die Verhandlung habe nur fünf Monate nach dem abschlägigen Beschluss der Beschwerdekammer stattgefunden, so dass von einer wirksamen Verteidigung habe ausgegangen werden können. Entsprechend sei auch das neuerliche Gesuch um Wechsel am 13. April 2022 vorinstanzlich abgewiesen worden. Betreffend Vorwurf der ungenügenden Instruktion könne festgehalten werden, dass der neue Verteidiger in der Hauptsache die gleichen Anträge stelle wie der früherer Verteidiger. Zudem seien der Leistungsabrechnung von Rechtsanwalt E.______