9 sei der grundrechtliche Anspruch auf sachkundige, engagierte und effektive Wahrnehmung der Parteiinteressen des Beschuldigten verletzt worden (pag. 1950 f.). Die Generalstaatsanwaltschaft hielt mit Stellungnahme vom 26. Oktober 2022 im Wesentlichen und zusammengefasst dagegen, alleine die mehrfachen Gesuche um Wechsel des amtlichen Anwalts würden noch nicht auf ungenügende Verteidigung schliessen lassen. Der Beschuldigte habe sich insbesondere am 25. Oktober 2021 erfolglos gegen einen ablehnenden Entscheid gewehrt.