1950 f.). Zur Begründung führte er im Wesentlichen und zusammengefasst aus, spätestens anlässlich der erstinstanzlichen Verhandlung sei das Ausmass der Zerrüttung des Vertrauensverhältnisses zwischen Rechtsanwalt E.________ und dem Beschuldigten offensichtlich geworden. Sowohl das Aussageverhalten des Beschuldigten, als auch das Plädoyer und die Anträge des Verteidigers seien nicht gestützt auf die im Rahmen eines Verteidigungsmandats unabdingbaren Instruktionen erfolgt. Die Verhandlung hätte infolgedessen abgebrochen und eine neue Verteidigung beigeordnet werden müssen.