In Bezug auf die weiteren Tatvorwürfe, die dafür vorinstanzlich ausgesprochenen Sanktionen sowie die Landesverweisung ist sie indessen wegen der alleinigen Berufung durch den Beschuldigten an das Verschlechterungsverbot (reformatio in peius) gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO gebunden, d.h. sie darf das Urteil in diesen Punkten nicht zu Ungunsten des Beschuldigten abändern. Vom Verschlechterungsverbot grundsätzlich nicht erfasst ist die Höhe des erstinstanzlich festgesetzten Tagessatzes der Geldstrafe (vgl. BGE 144 IV 198 E. 5.3 f.). Auf die Höhe der amtlichen Entschädigungen von Rechtsanwalt E.________ und Rechtsanwalt D.__