Beide Parteien forderten stattdessen einen Schuldspruch für versuchten Mord. Die Generalstaatsanwaltschaft verlangte zudem entsprechend eine höhere Freiheitsstrafe. Die Kammer ist infolgedessen insofern frei in ihrer Beurteilung, als dass sie das Urteil bezüglich Tötungsvorwurf samt damit zusammenhängender Sanktion sowohl zu Gunsten als auch zu Ungunsten des Beschuldigten abändern kann. In Bezug auf die weiteren Tatvorwürfe, die dafür vorinstanzlich ausgesprochenen Sanktionen sowie die Landesverweisung ist sie indessen wegen der alleinigen Berufung durch den Beschuldigten an das Verschlechterungsverbot (reformatio in peius) gemäss Art.