8 7. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Der Beschuldigte hat das erstinstanzliche Urteil mit Berufungserklärung vom 3. Oktober 2022 vollumfänglich angefochten (pag. 1950 ff.), so dass das gesamte erstinstanzliche Urteil zu überprüfen ist. Die Kammer verfügt dabei über volle Kognition (Art. 398 Abs. 3 StPO). Die Generalstaatsanwaltschaft und die Privatklägerin beschränkten ihre Anschlussberufungen auf den Schuldspruch für das versuchte Tötungsdelikt. Beide Parteien forderten stattdessen einen Schuldspruch für versuchten Mord.