3. A.________ (vgt.) sei dem Grundsatz zur Tragung der Behandlungs- und Therapiekosten, welche der Privatklägerin durch die begangenen strafbaren Handlungen in Zukunft erwachsen werden, zu verurteilen. Für die vollständige Beurteilung sei die Forderung auf den Zivilweg zu verweisen. 4. Auf das Ausscheiden von Kosten- und Entschädigungsfolgen im Zusammenhang mit der Zivilklage sei zu verzichten. Das Honorar des amtlichen Rechtsbeistands der Privatklägerin sei gestützt auf die eingereichte Kostennote gerichtlich festzulegen. Es seien die notwendigen Verfügungen zu erlassen.