5. wegen Beschimpfung, mehrfach begangen, in der Zeit vom 06.04.2020 bis am 15.07.2020 in L.________(Ortschaft), P.________ (Adresse), z.N. von C.________. II. A.________ (vgt.) sei in Anwendung der massgeblichen Bestimmungen zu verurteilen: 1. zu einer angemessenen Strafe; 2. zur Bezahlung der gesamten erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten; 3. zur Bezahlung der Interventionskosten der Privatklägerin für das erstinstanzliche Verfahren in der Höhe CHF 14'461.10 und oberinstanzliche Verfahren gemäss eingereichter Kostennote, unter Vorbehalt der Bestimmungen der unentgeltlichen Rechtspflege.