5. der Beschimpfung, mehrfach begangen in der Zeit vom 6. April 2020 bis am 15. Juli 2020 in L.________(Ortschaft), P.________(Adresse), Soziale Dienste, z.N. von C.________ und er sei in Anwendung der einschlägigen Bestimmungen 7 zu verurteilen: 1. zu einer Freiheitsstrafe von 10 Jahren, unter Anrechnung der ausgestandenen Untersuchungsund Sicherheitshaft; 2. zu einer unbedingten Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu CHF 30.00, ausmachend total CHF 4'500.00; 3. zu einer Landesverweisung von 10 Jahren (inkl. SIS-Ausschreibung);