VI. Für die erlittene Haft vom 9. Januar 2021 bis 24. Juli 2023 (=927 Tage) sei A.________ eine Genugtuung von mindestens CHF 100.00 pro Tag auszurichten. VII. Die geltend gemachten Zivilforderungen seien unter Kosten- und Entschädigungsfolgen abzuweisen. Die Generalstaatsanwaltschaft stellte indessen die folgenden Anträge (pag. 2437 f.; Hervorhebungen im Original): I. A.________ sei schuldig zu sprechen: 1. des versuchten Mordes, begangen am 8. Januar 2021 in L.________(Ortschaft), M.________(Strasse), nahe dem Friedhof L.________(Ortschaft), z.N. von C.________;