und in Anwendung der Artikel StGB: Art. 22 Abs. 1, 34, 42, 51, 181 StPO: Art. 426 ff. zu verurteilen 1. zu einer bedingten Geldstrafe; 2. unter Ausscheidung von äusserst wenig Verfahrenskosten. III. Die übrigen Verfahrenskosten seien dem Kanton Bern aufzuerlegen. IV. Das Honorar des amtlichen Verteidigers sei aufgrund der eingereichten Kostennote gerichtlich zu bestimmen. V. A.________ sei unverzüglich aus der Haft zu entlassen.