2483 ff.). Über die Frage der Rückversetzung des Beschuldigten in Sicherheitshaft auf Grund von Missachtungen der gerichtlichen Auflagen wurde nicht im Rahmen des vorliegenden Urteils, sondern im Nachgang dazu mit verfahrensleitender Verfügung vom 16. November 2023 befunden (pag. 2542 ff.).