5 nisch zu erreichen. Die Privatklägerin sah darin eine Verletzung der Haftauflagen und stellte die Frage nach einer Rückversetzung des Beschuldigten in Sicherheitshaft in den Raum. Am 1. und 22. August 2023 sowie am 12. September 2023 versuchte der Beschuldigte gemäss Angaben der Privatklägerin zudem selber, deren Schwester telefonisch zu kontaktieren (pag. 2464 f., 2475 f. und 2478 f.). Am 14. Oktober 2023 meldete die Privatklägerin eine briefliche Kontaktaufnahme des Beschuldigten zu seinem Sohn F.________ (pag. 2483 ff.).