Dieser Vorfall führte zu einer Verwarnung des Beschuldigten durch den Beistand (pag. 2044), einer Strafanzeige durch die Kindsmutter (pag. 2258) und schliesslich zur umgehenden zivilrechtlichen Sistierung des Besuchsrechts (pag. 2435 ff.). Ein Gesuch des Beschuldigten vom 18. Oktober 2022 und 28. November 2022 betreffend Dauerbewilligung für Telefongespräche an jedem zweiten Wochenende mit seinen Eltern (pag. 1988 und pag. 2049) wurde nach Einholung von Stellungnahmen (Privatklägerin pag. 2009, Verteidigung pag. 2012, Generalstaatsanwaltschaft pag. 2021) mit Verfügung vom 1. Dezember 2022 abgewiesen (pag. 2051 ff.).