Nachdem das Besuchsrecht und die Kontakte mit dem minderjährigen Sohn F.________ während der gerichtlichen Instruktionsphase immer wieder Thema gewesen waren, kam es am 19. Oktober 2022 angeblich zu einem Vorfall während eines Gefängnisbesuches von F.________ bei seinem Vater (pag. 2042 ff.). Die für die Familie zuständige sozialpädagogische Familienbegleiterin meldete dem Beistand von F.________, dass der Beschuldigte seinem damals 8.5-jährigen Sohn beim Anschauen eines Kinderbuches auf seinem Schosse sitzend die Hand in die Hose geschoben und dessen Penis gehalten habe. Auf Aufforderung der Begleiterin habe der Beschuldigte geantwortet, F.________ sei sein Kind und er dürfe dies.