Mit Schreiben vom 8. Dezember 2022 teilte die Generalstaatsanwaltschaft mit, dass kein Nichteintreten auf die Anschlussberufung der Privatklägerin beantragt werde (pag. 2074 f.). Am 20. Dezember 2022 liess auch die Privatklägerin durch ihren Rechtsbeistand verlauten, dass kein Nichteintreten auf die Anschlussberufung der Generalstaatsanwaltschaft beantragt werde (pag. 2083). Der Beschuldigte liess sich zur Eintretensfrage im Zusammenhang mit den beiden Anschlussberufungen nicht vernehmen.