2019 ff.). Mit Eingabe vom 1. November 2022 beantragte auch der unentgeltliche Rechtsbeistand der Privatklägerin die Abweisung des Antrags auf Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils und der Rückweisung der Sache an das erstinstanzliche Gericht. Im Übrigen erhob er die Anschlussberufung (pag. 2038 ff.), dies beschränkt auf den Schuldpunkt, indem der Beschuldigte des versuchten Mordes schuldig zu sprechen sei, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu seinen Lasten. Mit Schreiben vom 8. Dezember 2022 teilte die Generalstaatsanwaltschaft mit, dass kein Nichteintreten auf die Anschlussberufung der Privatklägerin beantragt werde (pag.