Mit Eingabe vom 26. Oktober 2022 beantragte die Generalstaatsanwaltschaft die Abweisung des Antrags auf Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils und der Rückweisung der Sache an das erstinstanzliche Gericht. Im Weiteren beantragte sie kein Nichteintreten auf die Berufung des Beschuldigten, schloss sich indessen seiner Berufung an, wobei sie sich auf den Schuldspruch wegen versuchter vorsätzlicher Tötung samt Sanktion beschränkte und den Antrag eines Schuldspruchs wegen versuchten Mordes sowie einer deutlich höheren Freiheitsstrafe in Aussicht stellte (pag. 2019 ff.).