Eventualiter focht er das vorinstanzliche Urteil vollumfänglich an, verlangte einen vollumfänglichen Freispruch, unter kostenfälliger Abweisung der Zivilklage, unter Auferlegung der erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten an den Kanton Bern, unter Ausrichtung einer Entschädigung für die erst- und oberinstanzlichen Verteidigerkosten und unter Ausrichtung einer Genugtuung. Mit Eingabe vom 26. Oktober 2022 beantragte die Generalstaatsanwaltschaft die Abweisung des Antrags auf Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils und der Rückweisung der Sache an das erstinstanzliche Gericht.