1950 ff.). Er beantragte darin vorab die Feststellung der Unverwertbarkeit der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 10.–17. Mai 2022, die Weisung aus den Akten des Verhandlungsprotokolls, des Urteils und dessen schriftlicher Begründung sowie die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Durchführung einer neuen Hauptverhandlung und Beurteilung, unter