CHF 20'000.00 Genugtuung, beides zzgl. Zins zu 5% seit 8. Januar 2021, sowie CHF 14'461.10 Parteikostenersatz an die Privatklägerin, dem Grundsatz nach auch zur Tragung ihrer zukünftigen Behandlungs- und Therapiekosten, verwies die Privatklägerin für die vollständige Beurteilung dieser Forderung auf den Zivilweg und wies darüber hinausgehend ihre Zivilforderung ab, ohne Kosten im Zivilpunkt auszuscheiden. Die Vorinstanz verfügte sodann den weiteren Verbleib des Beschuldigten in Sicherheitshaft, die Einziehung eines Küchenmessers, eines Gürtels und eines Mobiltelefons zur Vernichtung, die Ausschreibung der Landesverweisung im