auf CHF 2’000.00 bestimmt und zufolge ihres Unterliegens der Beschuldigten auferlegt. Eine Entschädigung ist nicht auszurichten (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. 429 StPO e contrario). 16 VII. Dispositiv Die 1. Strafkammer erkennt: I. A.________ wird schuldig erklärt der einfachen Verletzung der Verkehrsregeln, begangen am 19. Mai 2020 in D.________ am C.________ durch unvorsichtiges Rückwärtsfahren und in Anwendung der Art 47, 106, 333 Abs. 1 StGB Art. 31 Abs. 1, 36 Abs. 4, 90 Abs. 1 SVG Art. 3 Abs. 1 VRV Art. 426 Abs. 1, 428 Abs. 1 und 3 StPO verurteilt: