an geeigneter Stelle zu wenden und anschliessend von oben herkommend und damit vorwärts in die besagte Einfahrt abzubiegen. Die Täterkomponenten betreffend kann auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (S. 17 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 127). Oberinstanzlich sind keine Ergänzungen angezeigt. 15 Insgesamt ist für die Übertretung eine Busse von CHF 300.00 auszufällen. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung wird in Anwendung von Art. 106 Abs. 2 StGB auf drei Tage festgesetzt.