2.1. und 2.7.). Die Beschuldigte ist am 19. Mai 2020 rückwärts in eine Einfahrt eingebogen und hat hierbei das hinter ihr stehende Fahrzeug des Geschädigten touchiert. Der verursachte Schaden war gering. Die Beschuldigte ist nicht rücksichtlos gefahren. Sie handelte fahrlässig und hat schlicht und einfach zu wenig aufgepasst und die Distanzen falsch eingeschätzt. Es wäre indes möglich gewesen, das Manöver früher anzukündigen, aufgrund der dazumal gegebenen Verkehrslage nicht durchzuführen oder abzubrechen resp. an geeigneter Stelle zu wenden und anschliessend von oben herkommend und damit vorwärts in die besagte Einfahrt abzubiegen.