20. Strafrahmen und Strafart Für die einfache Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz ist eine Busse bis CHF 10'000.00 vorgesehen (Art. 106 Abs. 1 StGB). Aufgrund des geltenden Verschlechterungsverbots ist es der Kammer nicht erlaubt, die Strafe zu Ungunsten der Beschuldigten abzuändern. Die Vorinstanz hat diese zu einer Übertretungsbusse von CHF 300.00 verurteilt und die Ersatzfreiheitsstrafe auf drei Tage festgesetzt.