Es wurden sodann weder Rechtfertigungs- noch Schuldausschlussgründe geltend gemacht, solche sind denn auch nicht ersichtlich. Der Schuldspruch der Vorinstanz ist damit zu bestätigen und die Beschuldigte ist der fahrlässig begangenen einfachen Verkehrsregelverletzung durch unvorsichtiges Rückwärtsfahren gemäss Art. 90 Abs. 1 i.V.m. Art. 31 Abs. 1 und 36 Abs. 4 SVG schuldig zu erklären. V. Strafzumessung 19. Allgemeine Grundlagen der Strafzumessung Die Vorinstanz hat die theoretischen Grundlagen der Strafzumessung korrekt ausgeführt. Darauf wird verwiesen (S. 16 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 126).