14 Für die Erfüllung des subjektiven Tatbestandes ist ebenfalls der Vorinstanz zu folgen (S. 15 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 125 f.). Das unvorsichtige Rückwärtsfahren ist unter den als erwiesen erachteten Umständen als Sorgfaltspflichtverletzung zu werten und es ist der Beschuldigten damit fahrlässiges Handeln vorzuwerfen. Es wurden sodann weder Rechtfertigungs- noch Schuldausschlussgründe geltend gemacht, solche sind denn auch nicht ersichtlich.