Insgesamt hat die Beschuldigte bei Vornahme des besagten Manövers bzw. beim Rückwärtsfahren nicht die erforderliche Vorsicht und Sorgfalt angewendet, zumal sie ja selber eingeräumt hat, dass sie sich auf das Rückfahrtmanöver konzentriert hatte und nicht auf den übrigen, vortrittsberechtigten Verkehr. Die Beschuldigte hat sich damit selbst nicht verkehrsregelkonform verhalten und kann sich bereits aus diesem Grund nicht auf den Vertrauensgrundsatz gemäss Art. 26 Abs. 1 SVG berufen.