befand sich sein Fahrzeug beim Abdrehen der Beschuldigten in die Hauszufahrt bereits in Unfallendposition. Es wäre daher an der Beschuldigten gewesen, das ihr unmittelbar nachfolgende Fahrzeug genau im Blick zu behalten und das beabsichtigte (und schliesslich auch durchgeführte) Manöver gegebenenfalls abzubrechen. Insgesamt hat die Beschuldigte bei Vornahme des besagten Manövers bzw. beim Rückwärtsfahren nicht die erforderliche Vorsicht und Sorgfalt angewendet, zumal sie ja selber eingeräumt hat, dass sie sich auf das Rückfahrtmanöver konzentriert hatte und nicht auf den übrigen, vortrittsberechtigten Verkehr.