Die Beschuldigte war aufgrund ihres Rückwärtsmanövers sodann vortrittsbelastet (vgl. Art. 36 Abs. 4 SVG). Aus dem Gesetz lässt sich nicht entnehmen, dass ein eigentlicher Verzicht auf das Vortrittsrecht möglich wäre. Abgesehen davon war der Lieferwagen des Geschädigten hinter dem Personenwagen der Beschuldigten nicht das einzige vortrittsberechtigte Fahrzeug. Gemäss den als glaubhaft erachteten Aussagen des Geschädigten befand sich sein Fahrzeug beim Abdrehen der Beschuldigten in die Hauszufahrt bereits in Unfallendposition.