18. Subsumtion Wie vorstehend ausgeführt, erachtet es die Kammer mit der Vorinstanz als erstellt, dass die Beschuldigte am 19. Mai 2020 um ca. 11:45 Uhr mit ihrem Personenwagen rückwärts in die Hauszufahrt C.________ fuhr, dabei mit dem Lieferwagen des Geschädigten kollidierte und einen Sachschaden an beiden Fahrzeugen verursachte. Nach dem Gesagten hat die Beschuldigte mit ihrem Verhalten, wie von der Vorinstanz zutreffend ausgeführt (S. 15 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 125 f.), gegen Art. 31 Abs. 1 SVG verstossen. Die Beschuldigte war aufgrund ihres Rückwärtsmanövers sodann vortrittsbelastet (vgl. Art.