Wer sich jedoch selbst nicht verkehrsregelkonform verhält, kann sich auch nicht auf den Vertrauensgrundsatz berufen (Urteil des BGer 6B_761/2019 vom 9. März 2020 E. 2.3.3). Jedoch gilt diese Einschränkung dort nicht, wo gerade die Frage, ob der Verkehrsteilnehmer eine Verkehrsvorschrift verletzt hat, davon abhängt, ob er sich auf den Vertrauensgrundsatz berufen kann oder nicht (BGE 143 IV 500 E. 1.2.4 mit Hinweis; Urteile des BGer 6B_656/2020 vom 23. Juni 2021 E. 4.2 und 6B_1125/2020 vom 4. März 2021 E. 4.3). Wo es das Gesetz nicht ausdrücklich anders bestimmt, sind auch fahrlässig begangene Widerhandlungen strafbar (Art.