Unter diese Bestimmung fallen sämtliche Verkehrsregelverletzungen, soweit diese keinen qualifizierten Tatbestand erfüllen. Nach Art. 31 Abs. 1 SVG muss der Führer sein Fahrzeug ständig so beherrschen, dass er seinen Vorsichtspflichten nachkommen kann. Er muss seine Aufmerksamkeit der Strasse und dem Verkehr zuwenden (Art. 3 Abs. 1 der Verkehrsregelnverordnung [VRV; SR 741.11]). Nichtbeherrschen des Fahrzeugs kann als einfache oder grobe Verkehrsregelverletzung resp. als leichte, mittelschwere oder schwere Widerhandlung qualifiziert werden.