Die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung ist weder eindeutig unzutreffend noch augenfällig unrichtig. Dass bei Abstellen auf die Version des Geschädigten das Fahrmanöver der Beschuldigten «absolut lebensfremd» gewesen wäre (so die Verteidigung, pag. 172), kann gestützt auf die vorliegenden Beweismittel nicht gesagt werden. Selbst wenn aufgrund des dokumentierten Unfallbildes auch ein anderer Ablauf denkbar bzw. vertretbar wäre, so genügt dies für die Annahme von Willkür nicht. Eine Verletzung des Grundsatzes «in dubio pro reo» kann sodann nicht ausgemacht werden.