12 schädigten fahrerseitig tatsächlich auch näher. Eine eigentliche Vorwärtsbewegung des Geschädigten konnte die Beschuldigte nicht selber beobachten. Sie war, wie bereits erwähnt, auf das Rückwärtsfahren konzentriert. Insgesamt ergeben sich bei objektiver Würdigung der Beweise somit keine offensichtlichen und erheblichen bzw. schlechterdings nicht zu unterdrückenden Zweifel am Beweisergebnis der Vorinstanz. Die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung ist weder eindeutig unzutreffend noch augenfällig unrichtig.