Es ist daher nicht auszuschliessen, dass die Beschuldigte tatsächlich davon ausgegangen ist, dass das Fahrzeug des Geschädigten nähergekommen ist, obwohl es in Wirklichkeit die ganze Zeit schon dort gestanden ist. Schliesslich befand sich ihr Fahrzeug anlässlich des Fahrmanövers in Bewegung und sie kam anlässlich des Rückwärtsfahrens dem Fahrzeug des Ge-