Anzumerken bleibt schliesslich, dass die Beschuldigte von Beginn weg behauptete, der Geschädigte sei anlässlich ihres Rückwärtsfahrens nähergekommen. Diesbezüglich kann auf die nachvollziehbaren Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden, wonach sich weder im Rückspiegel noch in der Rückfahrtkamera die Distanzen gut respektive genau einschätzen lassen, da Objekte häufig weiter entfernt erscheinen können, als sie es tatsächlich sind. Es ist daher nicht auszuschliessen, dass die Beschuldigte tatsächlich davon ausgegangen ist, dass das Fahrzeug des Geschädigten nähergekommen ist, obwohl es in Wirklichkeit die ganze Zeit schon dort gestanden ist.