91, Z. 34 f.). Um so nahe an der rechtsseitigen Mauer zu sein, musste beim Abbiegen stärker abgedreht werden als bei einem «mittigen» oder linksseitigen Hochfahren. Entsprechend kam das Fahrzeug der Beschuldigten tendenziell weiter in die Strasse hinaus. Auf der Einfahrt selber gab es sodann unbestrittenermassen keinen Gegenverkehr und ein Ausholen war auf der gefahrenen Strasse ohnehin nötig, damit rückwärts eingebogen werden konnte. Anzumerken bleibt schliesslich, dass die Beschuldigte von Beginn weg behauptete, der Geschädigte sei anlässlich ihres Rückwärtsfahrens nähergekommen.