Hingegen werfen die Aussagen der Beschuldigten mit Blick auf das dokumentierte Unfallbild Fragen auf. Wie bereits die Vorinstanz festgestellt hat, ist ersichtlich, dass sich die Beschuldigte bei ihrem Versuch, rückwärts in die Hauszufahrt einzubiegen und diese hochzufahren, extrem nahe zur rechtsgelegenen Mauer positioniert hat (pag. 43 f.), wofür es keinen Grund gegeben hätte, wenn die Einfahrt, wie von ihr behauptet (pag. 91 Z. 44), tatsächlich frei gewesen wäre. Daran vermag auch die Erklärung der Beschuldigten nichts zu ändern, wonach es Gegenverkehr gebe und sie nicht das Risiko eingehe, auszuholen (pag. 91, Z. 34 f.).