Der linke Seitenspiegel des Fahrzeugs der Beschuldigten wurde anlässlich des Manövers denn auch nach vorne geklappt (vgl. etwa pag. 44), was den breiter werdenden Kratzer auf der Motorhaube des Fahrzeugs des Geschädigten erklärt. Entgegen der Auffassung der Verteidigung verläuft dieser Kratzer nicht nur von vorne (Scheinwerfer) gegen hinten (Frontscheibe), sondern zu Beginn eben auch von rechts nach links. Sodann handelt es sich bei dieser Stelle zwar nicht um den am weitest vorne liegenden Teil des G.________-Fahrzeugs, allerdings wurde dieses nicht nur auf der Motorhaube, sondern auch an der weiter vorne liegenden Stossstange beschädigt.