Davon, dass der Geschädigte bereits auf Höhe der Einfahrt gestanden habe, anschliessend noch rückwärtsgefahren sei und nach der Kollision gehupt habe, sagte sie nichts. Auch wenn die Aussagen der Beschuldigten nicht per se als unglaubhaft bezeichnet werden können, so erachtet die Kammer gestützt auf die nachfolgenden Überlegungen den vorinstanzlichen Schluss, wonach die Beschuldigte die Kollision verursacht hat, als zutreffend. Das dokumentierte Schadensbild lässt sich mit dem vom Geschädigten glaubhaft geschilderten Fahrmanöver der Beschuldigten vereinbaren.