Was der Geschädigte sage, stimme nicht (pag. 90, Z. 37 f.). Sie sei auch erschrocken, dass hier ein Auto gestanden sei, welches vorher nicht da gewesen sei. Die Einfahrt sei komplett frei gewesen (pag. 91, Z. 43 f.). Die Aussagen der Beschuldigten und des Geschädigten widersprechen sich zum eigentlichen Kerngeschehen diametral. Auffällig ist an den Aussagen der Beschuldigten, dass sie selber nie ausgesagt hat, sie habe das Fahrzeug des Geschädigten direkt vorwärtsfahren sehen oder die Kollision selber beobachtet. Wie die Vorinstanz treffend festgehalten hat, nehmen Fahrzeugführer beim Rückwärtsfahren in aller Regel – sofern nicht auch eine Rückfahrkamera zur Verfügung steht – den